Unsere gültigen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) finden Sie stets in der aktuellsten Fassung auf dieser Seite. Unsere AGB wurden zuletzt aktualisiert am 16.01.2023.
( 1) Sämtliche Angebote, Leistungen und Vereinbarungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma SEIKOM Electronic GmbH & Co. KG (SEIKOM Electronic) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des BGB.
(2) Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von SEIKOM Electronic nur anerkannt, sofern der Geltung schriftlich durch SEIKOM Electronic zugestimmt wird. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von SEIKOM Electronic gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen an diesen vorbehaltlos erbracht werden.
(3) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen von SEIKOM Electronic werden durch die Auftragserteilung oder die Annahme der Leistung durch den Kunden für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung anerkannt, auch wenn sie nicht ausdrücklich wiederholt werden.
(1) Die Angebote von SEIKOM Electronic sind freibleibend. Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Lieferung der bestellten Ware zustande, sofern SEIKOM Electronic nicht durch andere Umstände zu erkennen gibt, dass der Auftrag angenommen wurde. Sofern der Kunde nach Erhalt der Auftragsbestätigung Änderungswünsche mitteilt, ist SEIKOM Electronic bei Annahme der Änderung berechtigt, daraus resultierende Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
(2) Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Spezifikationen sind nur nach schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Entsprechendes gilt für Beratungs- oder Informationsgespräche, insbesondere über die Verwendungsmöglichkeiten bestellter Ware, zwischen SEIKOM Electronic und dem Kunden.
(3) Sofern der Kunde den Vertrag gleich aus welchem Grund storniert, ohne dass SEIKOM Electronic dies zu vertreten hat, steht SEIKOM Electronic das Recht zu, einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 10% des zur Zeit der Auftragsstornierung vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen, sofern nicht SEIKOM Electronic oder der Kunde im Einzelfall andere Nachweise erbringen.
(1) Lieferfristen sind nur dann verbindlich (Fixgeschäft), wenn SEIKOM Electronic dies ausdrücklich schriftlich bestätigt.
(2) Die Einhaltung von verbindlichen Lieferfristen setzt die Abklärung aller technischer und sonstiger Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung etwaiger Verpflichtungen des Kunden voraus.
(3) Lieferverzögerungen, die auf außerhalb des Einflussbereiches von SEIKOM Electronic liegenden Gründen beruhen, insbesondere unvorhersehbare Ereignisse, die eine rechtzeitige Lieferung verhindern oder erschweren, hat SEIKOM Electronic nicht zu vertreten. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Kunde ist im Fall der Leistungsverzögerung zum Rücktritt vom nicht erfüllten Teil des Vertrages berechtigt, sofern das Leistungshindernis länger als 6 Wochen andauert und eine angemessene Nachfrist zur Lieferung gesetzt wurde. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verlängerung der Lieferfrist oder bei einer Befreiung der Leistungspflicht von SEIKOM Electronic sind ausgeschlossen, sofern der Kunde unverzüglich von dem Leistungshindernis in Kenntnis gesetzt wurde.
(4) Sofern SEIKOM Electronic die Nichteinhaltung verbindlicher Liefertermine zu vertreten hat, beschränkt sich die Haftung auf 0,5% des Auftragswertes für jede volle Woche des Verzuges, höchstens jedoch bis zu 5% des Auftragswertes der betroffenen Lieferung. Weitergehende Schadenersatzansprüche kann der Kunde nur geltend machen, sofern er SEIKOM Electronic eine angemessene schriftliche Nachfrist gesetzt hat und die Lieferverzögerung auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von SEIKOM Electronic zurückzuführen ist.
(5) SEIKOM Electronic wird von der Lieferpflicht befreit, wenn während des Vertragsverhältnisses Umstände bekannt werden, die berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden begründen. In diesem Fall wird SEIKOM Electronic die Lieferung ausführen, sofern der Kunde hinsichtlich des Kaufpreises in Vorleistung tritt oder entsprechende Sicherheiten leistet.
(6) Sofern der Kunde Waren auf Abruf bestellt (insbesondere Vororder), hat die vollständige Abnahme bzw. der vollständige Abruf der Ware innerhalb von 12 Monaten ab Vertragsschluss bzw. Bestellung zu erfolgen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Andernfalls ist der Kunde verpflichtet, die Ware innerhalb von 10 Werktagen abzunehmen, sofern SEIKOM Electronic schriftlich hierzu auffordert.
(7) Bei Nichteinhaltung der in Ziffer (6) genannten Frist, treten die gesetzlichen Folgen des Annahmeverzugs im Sinne des BGB ein.
(8) Der Käufer hat ein Rückgaberecht für nicht mehr benötigte Waren für eine Dauer von 60 Tagen ab Lieferung. Das Rückgaberecht schließt ATEX- und SIL-zertifizierte Produkte aus Sicherheitsgründen sowie Handelswaren aus. Voraussetzung für eine Rücknahme ist, dass die Ware Original-verpackt ist und noch nicht verbaut wurde. Die Kosten der Versendung trägt der Kunde. Für andere Produkte wird SEIKOM Electronic eine Rücknahmepauschale von 30% des Auftragswertes für die Prüfung der elektronischen Bauteile, Kontrolle der Funktionsfähigkeit und Einlagerung in Rechnung stellen.
(1) Der Versand der Ware erfolgt ab Firmensitz von SEIKOM Electronic auf Kosten und Gefahr des Kunden (Incoterms 2010: EXW). Eine Transport-, Bruch-, Diebstahls oder sonstige Versicherung wird durch SEIKOM Electronic nur auf schriftliche Anforderung des Kunden abgeschlossen. Die daraus resultierenden Kosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
(2) Sofern der Versand der Ware auf Wunsch des Kunden zu einem späteren als dem möglichen Versanddatum erfolgen soll, ist SEIKOM Electronic berechtigt, dem Kunden die Kosten der Lagerung, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft pauschal mit 0,5 % des Auftragswertes für jeden Monat, vorbehaltlich anderer Nachweise in Rechnung zu stellen. Einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft ist SEIKOM Electronic alternativ berechtigt, den Kunden zur Annahme der Ware aufzufordern und bei Nichtannahme anderweitig über die Ware zu verfügen. Der Kunde ist dann nach angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
(3) Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
(1) Die Preise von SEIKOM Electronic verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Firmensitz von SEIKOM Electronic zuzüglich gesondert zu berechnender Transport/Versand- und Verpackungskosten. Für Bestellungen unter 75,00 EUR behalten wir uns die Erhebung eines Mindermengenzuschlages von 15,00 EUR vor. Für Sonderartikel berechnen wir Rüstkosten nach Aufwand.
(2) SEIKOM Electronic ist berechtigt, Teilrechnungen gemäß dem Fortschritt der Auftragsbearbeitung zu stellen.
(3) Der Rechnungsbetrag ist mit Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Sofern die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Warenleistung und Zugang der Rechnung erfolgt, kommt der Kunde in Verzug. Zahlungen haben in EUR zu erfolgen. Unter dem Vorbehalt des Nachweises weitergehender Schäden hat der Kunde im
Fall des Zahlungsverzugs, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
(4) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und wirken erst nach vorbehaltsloser Gutschrift erfüllend. Etwaige Nebenkosten, die durch Wechsel- oder Scheckzahlungen entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt SEIKOM Electronic jedoch keine Haftung.
(4) SEIKOM Electronic haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist SEIKOM Electronic hiervon unverzüglich in Textform Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung in Textform anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) SEIKOM Electronic kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Unverhältnismäßige Kosten liegen dann vor, wenn die Kosten der Nacherfüllung, einschließlich der Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache und den Einbau einer mangelfreien Sache, den Wert der Ware in mangelfreiem Zustand um 200% übersteigen.
(7) SEIKOM Electronic ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(8) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu überlassen. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(9) Im Falle der Nacherfüllung nimmt SEIKOM Electronic den Ausbau der mangelhaften Sache und den Einbau einer mangelfreien Sache selbst vor. Der Kunde ist nur nach vorheriger Zustimmung von SEIKOM Electronic oder nach Ablauf einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist berechtigt, die mangelfreie Sache auszubauen und eine mangelfreie Sache einzubauen. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(11) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(1) SEIKOM Electronic gewährt eine Garantie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Diese Garantie steht dem Kunden zusätzlich und unabhängig seiner gesetzlichen Mängelansprüche zu.
(2) SEIKOM Electronic beseitigt innerhalb von 2 Jahren ab Übergabe Fehler in der Konstruktion, im Material oder in der Verarbeitung durch Reparatur oder Ersatzlieferung. Gewöhnliche Verschleißerscheinungen, insbesondere durch Korrosion, Alterung und Umgebungs- und Umwelteinflüsse sind von der Garantie ausgenommen.
(3) Die Garantie umfasst nur die Reparatur oder Ersatzlieferung nach Wahl von SEIKOM Electronic. Der Ausbau der fehlerhaften Sache und der erneute Einbau einer fehlerfreien Sache sind von der Garantie nicht umfasst.
(4) Die Inanspruchnahme der Garantie setzt voraus, dass das Produkt durch eine qualifizierte Fachkraft in Übereinstimmung mit den Montage- und Bedienungshandreichungen von SEIKOM Electronic installiert und gewartet wurde.
(5) Die Garantie entfällt, wenn der Fehler auf unsachgemäßer Installation, auf Bedienungs-, Benutzungs-, oder Behandlungsfehlern beruht oder das Produkt nach Erwerb baulich verändert oder unter Einsatz von Fremdbauteilen repariert oder verändert wurde.
(6) Zur Geltendmachung der Garantie ist das Produkt mit einer bei SEIKOM Electronic telefonisch oder per E-Mail anzufordernden Reklamationsnummer an SEIKOM Electronic GmbH & Co. KG, Retouren, Fortunastraße 20, 40489 Wülfrath in sicherer Verpackung zu versenden. Die Kosten der Versendung trägt der Kunde. Mit der Versendung sind die Rechnungskopie mit Kaufdatum und das unter www.seikom-electronic.com herunterladbare Formblatt „Retouren“ ausgefüllt einzusenden.
(1) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet SEIKOM Electronic bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haftet SEIKOM Electronic – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SEIKOM Electronic vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Ziffer 8 (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden SEIKOM Electronic nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit SEIKOM Electronic einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) SEIKOM Electronic haftet nicht für Folgeschäden aus der Weiterverarbeitung untauglicher oder mangelhafter Ware, ausgenommen bei vorsätzlicher Pflichtverletzung.
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung, insbesondere nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wenn SEIKOM Electronic den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat (§ 438 Abs. 3, § 444 BGB) oder bei Lieferantenregress im Verbrauchsgüterkauf nach §§ 478, 479 BGB.
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer 8 (2) Satz 1 und Satz 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
(1) Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche durch den Kunden bleibt die gelieferte Ware Eigentum von SEIKOM Electronic. Sofern der Kunde Vorbehaltsware veräußert, ohne den Kaufpreis von seinem Abnehmer Zug um Zug bei Übergabe oder im Voraus zu erhalten, hat er mit diesen Abnehmern den Eigentumsvorbehalt entsprechend dieser Regelungen zu vereinbaren.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware zu verpfänden oder diese Ware zur Sicherung zu übereignen. Im Fall von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde SEIKOM Electronic unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt SEIKOM Electronic bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (inkl. MwSt.) der Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer entstehen und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung veräußert wird. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach Abtretung berechtigt, wobei die Berechtigung von SEIKOM Electronic , die Forderung selbst einzuziehen hiervon unberührt bleibt. SEIKOM Electronic verpflichtet sich jedoch gegenüber dem Kunden, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug gerät oder ein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens nicht gestellt ist. Ist dies der Fall, so ist der Kunde auf Verlangen von SEIKOM Electronic verpflichtet, die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Schuldner über die Abtretung in Kenntnis zu setzen.
Der Kunde verpflichtet sich, gegebenenfalls mit der Ware ausgelieferte Bedienungsanleitungen zu beachten und auch etwaige Drittabnehmer darauf hinzuweisen. Die ganz oder teilweise Nichtbeachtung kann zu einem vollständigen Verlust der Käuferrechte führen; dies gilt nicht für etwaige Schadenersatzansprüche gemäß § 7.
Der Kunde ist ohne ausdrückliche, schriftliche Genehmigung von SEIKOM ELECTRONIC nicht berechtigt, Kataloginhalte von SEIKOM ELECTRONIC, insbesondere technische Zeichnungen und Fotografien zu eigenen Werbezwecken oder zu sonstigen Zwecken zu vervielfältigen oder zu kopieren. Angebote und sonstige unternehmerische Dokumente darf der Kunde Dritten nicht zugänglich machen.
(1) Für sämtliche Streitigkeiten aus oder in dem Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird Wuppertal als Gerichtsstand vereinbart. Erfüllungsort ist Wülfrath.
(2) Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, wenn dessen Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stammen oder die Ansprüche unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.
(3) Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung der Schriftformklausel.
(4) Sind eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nicht ordnungsgemäß in den Vertrag mit einbezogen worden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam.
(5) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen – UN Kaufrecht – auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unterliegen dem Urheberrecht. Verstöße gegen das Urheberrecht werden rechtlich verfolgt.